Anfrage zu wiederkehrenden Schulungen

Alles was allgemeiner Natur bzw. nicht zuzuordnen ist, steht hier!
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle vbbd e.V.
Beiträge: 32
Registriert: Mi 22.03.2006 13:24
Wohnort: 21079 Hamburg
Kontaktdaten:

Anfrage zu wiederkehrenden Schulungen

Beitragvon Geschäftsstelle » Di 16.12.2008 13:59

Liebe Forumsteilnehmer,

folgende Frage wurde an die Geschäftsstelle übermittelt, vielleicht kann hier jemand detailierte Angaben machen bzw. Quellen vermitteln:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan arbeite ich für einen Kunden der Papierherstellung, bei dem folgende Fragen bzgl. Wiederholungsunterweisungen für Sprinkler-/Gaslöschanlagenwärter und Brandmeldeanlagenbeauftragte aufgetreten sind:

o Sind für diese drei aufgeführten Personengruppen Wiederholungsunterweisungen vorgeschrieben oder sind ausschließlich einmalige Schulungen zum Erwerb der Fachkunde erforderlich?

o Wenn Wiederholungsunterweisungen erforderlich sind, ist ein Unterweisungszyklus (jährlich, alle 2, 3 Jahre etc.) vorgegeben?



In meinen mir zur Verfügung stehenden Unterlagen konnte ich leider keine verbindlichen Informationen erkennen, deshalb mein Anliegen an Sie, mir evtl. bei der Beantwortung dieser Fragen behilflich sein zu können.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung und verbleibe mit den besten Grüßen"


Für die Mühe möchte ich mich schon jetzt bedanken und allen ein frohes Fest wünschen!!!

Geschäftsstelle :-)

Wiemann
Admin
Beiträge: 348
Registriert: Do 10.07.2003 10:02
Wohnort: 53721 Siegburg
Kontaktdaten:

Re: Anfrage zu wiederkehrenden Schulungen

Beitragvon Wiemann » Mi 12.08.2009 16:38

Hallo,

rechtlich gesehen, muss im Falle eines Schadens, egal ob Personenschaden oder Sachschaden gegenüber den Aufsichtsbehörden und / oder der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden, ob die Fach- oder Sachkunde des / der betroffenen Mitarbeiter noch Bestand hat.

Die Fach- oder Sachkunde muss in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden, vor allem bei gesetzlichen oder normativen Änderungen. Auch wenn die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wurde, ist eine Auffrischung erforderlich.

In einigen wenigen mir bekannten Fällen wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Auffrischung nach spätestens zwei oder drei Jahren gefordert, wenn dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.

Die Art der Auffrischung war dabei abhängig von der Art der Fach- oder Sachkunde.

Mfg
Uwe Wiemann
Uwe Wiemann

2. Vorsitzender des VBBD e.V.
---------------------------------------------------
http://www.vbbd.de