Leitern in Ex-Bereiche ????

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Holger

Leitern in Ex-Bereiche ????

Beitragvon Holger » Mo 01.12.2008 22:05

Hallo zusammen,

ich benötige eine Leiter in einem ausgewiesenen Ex-Bereich.

Frage: Gibt es dafür bestimmte Leitern??? ( müssen diese aus Holz sein-wg der Sprossen finde ich diese ungeeignet, da in diesem Bereich Produkte von Regalen geholt werden müssen und nicht den nötigen Stand bieten. Oder gibt es da eine Vorschrift, die mir da helfen kann??? )

Es gibt da auch was aus Kunststoff... ( aber nicht hoch genug )...

Kann mir jemand helfen???

Danke im Voraus

Holger.

Wiemann
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Leitern, die in Ex-Bereichen eingesetz weden sollen

Beitragvon Wiemann » Mi 03.12.2008 13:27

Hallo Holger,

Auszug aus KomNet Dialognummer 5938.

Die Benutzung von Aluminiumleitern und Leitern aus Kunststoffen muss bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen genauer betrachtet werden.

Eine Zündgefahr ergibt sich im Zusammenhang mit Aluminium bei einer aluminothermischen Reaktion, die auch oft als Thermitreaktion bezeichnet wird. Bei dieser Reaktion werden erhebliche Energieinhalte freigesetzt, die theoretisch auch zur Zündung einer Ex-Atmosphäre führen können.

In der Praxis müßte man z.B. auf eine verrostete Stahloberfläche schlagen, die mit Alumiumfolie,-abrieb oder-spänen belegt ist.

Weitere Informationen stehen in der BGR 104 Abschnitt E 2.3.3. Danach sind Reibevorgänge zwischen Aluminium oder Magnesium und Eisen oder Stahl in den Zonen 0 und 20 auszuschließen. Weiter wird empfohlen, dass während der Arbeiten mit Stahlwerkzeugen gewährleistet ist, dass explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht vorhanden ist oder entstehen kann. Dies ist bei Gasen und Dämpfen messtechnisch z.B. Gaswarngeräte zu überwachen.

Fazit: Es können fast alle Leiterwerkstoffe (z.B. Edelstahl, Aluminium oder Holz) in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden unter der Beachtung der o.g. Ausführungen. Leitern aus GFK sollten mit ableitfähigen Beschichtungen versehen sein, sofern die isolierende Eigenschaft bei elektrischen Arbeiten nicht ausschlaggebend ist oder für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gar nicht eingesetzt weden. Alternativ ist zu gewährleisten, dass explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht vorhanden ist oder entstehen kann. Dies ist bei Gasen und Dämpfen messtechnisch z.B. Gaswarngeräte zu überwachen.

Ende des Auszuges.

Ich hoffe, dass Dir diese Ausführungen zu einer Entscheidung verhelfen.

Grüße
Uwe Wiemann

Laschinsky
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Beitragvon Laschinsky » Do 11.12.2008 18:54

Hallo Holger,

die Frage, ob Betriebsmittel (in diesem Fall eine Leiter) in ExSchutz-Zonen eingesetzt werden können/dürfen, hängt in erster Linie von der Einstufung der Zone (0,1,2 oder 20,21,22), den dort vorkommenden ex-fähigen Stoffen ab (Wirksame Zündenergien u.ä. sind stoffspezifisch!) und letztlich natürlich auch von der Leiter (Verwendung, Material, Leitfähigkeit, Erdung etc.) ab:

Anh. 4 BetrSichV: Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. [...] Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.

Es gibt sicherlich Leitern aus Holz, Kunststoff oder Metall, die für Deine Arbeitsumgebung geeignet sind. Es gibt aber bestimmt viele die es nicht sind! Im Allgemeinen muß daher das betreffende Betriebsmittel (die Leier) in Zusammenhang mit der Explosionsgefahr bewertet und im jeweiligen Ex-Schutzdokument für diese Ex-Schutz-Zone dokumentiert werden:

Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. [...]

Hierzu zählen auch einfache oder mechanische Betriebsmittel, wie Leitern:

11. GPGSV (Explosionsschutzverordnung): "Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die [...] die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.

Der richtige Weg zu einer Lösung Deiner Frage:
1. Betriebsmittel im Hinblick auf wirksame Zündquellen für den beabsichtigten Verwendungsbereich bewerten (lassen).
2. Bewertung und Eignung im Explosionsschutzdokument dokumentieren.
3. Leiter in der Ex-Schutz-Zone verwenden.

Die Verwendung irgendeiner Leiter nur vom Material abhängig zu machen, wäre gefährlich und im Schadenfall fatal. Dort gilt dann das Ex-Schutzdokument als Nachweis der getroffenen Ex-Schutz-Maßnahmen. Und wenn dort potentiell explosionsauslösende Betriebsmittel nicht betrachtet und dokumentiert sind, gilt dies als "schwerer, strafrechtlich relevanter Kunstfehler"!

Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.