§ 15 BetrSichV - wie sieht die Prüfung aus ?

Alles was allgemeiner Natur bzw. nicht zuzuordnen ist, steht hier!
feuerkiller

§ 15 BetrSichV - wie sieht die Prüfung aus ?

Beitragvon feuerkiller » Sa 19.01.2008 23:29

Guten Tag die damen und Herren,
ich stelle mal eine allgemeine Frage.
Sollte normal ganz einfach zu beantworten sein.
Nach § 15 BetrSichV redet mal von einer Wiederkehrend Innenprüfung alle 5 Jahre.

Meine frage an Sie, wie sieht die Prüfung aus, was wird gemacht, womit und wie ? worauf ist zu achten ?
Was ist der Unterschied zur Behälterinnenprüfung, welche normal alle 2 Jahre stattfinden soll ?

Habe schon spaßeshalber mehrere Prüfdienst gefragt wie die das handhaben, irgendwie kam dabei nichts rum. Konnt mir keiner richtig sagen.

Lieben Gruß Heiko

Consultant

Beitragvon Consultant » Mo 21.01.2008 18:19

Hallo Forum, Hallo Heiko,

ich vermute, dass Sie als Sachkundiger nach DIN 14406 Teil 4 tätig sind. Nun noch die Frage, ob Sie als befähigte Person ausgebildet sind.
Wenn ja, dann dürften die Fragen so nicht stehen. Wenn nein, dann sollten Sie diese Ausbildung nachholen.

Der Inhalt der Prüfung nach BetrSichV unterscheidet sich von der Innenkontrolle nach DIN 14406 Teil 4 dadurch, dass die Prüfung nach BetrSichV dazu dient die Entscheidung zum Weiterbetreiben der Überwachungsbedürftigen Anlage -Feuerlöscher- zu treffen. Nach DIN 14406 Teil 4 ist lediglich die Funktion und Löschfähigkeit des Feuerlöschers zu sichern.

Die für die innere Prüfung erforderlichen Informationen über Umfang und Vorgehensweise sind u.a. in den einschlägigen TRBS zu finden.

Consultant

sebastian schnese

§15 BetrSichV

Beitragvon sebastian schnese » Mo 21.01.2008 18:28

Hallo,
die Innere Prüfung ist spätestens alle fünf Jahre durchzuführen und umfasst die Prüfung der drucktragenden Wandung des Behälters durch eine Befähigte Person innen und außen auf Beschaffenheit.
- Zustand des Korrosionsschutz
-Verformungen des Behälters
-Zustand der Schweissnähte
-Prüfung der Sicherheitseinrichtung
-Zustand der Innenbeschichtung.

Ein gravierender Unterschied zur Behälterinnenprüfung nach DIN besteht nicht.

Folgender Unterschied zwischen Befähigter Person und Sachkundigen ist zu erkennen:

Befähigte Person: Kontrolle des z.B Feuerlöschgerätes auf sicherheitstechnische Belange zum Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Druckgefährdungen.


Sachkundiger nach DIN 14406: Instandhaltung aus dem Gesichtspunkt der Löschtechnik.

Kann Dir gerne einige Unterlagen zukommen lassen.
Freundliche Grüße
Sebastian.schnese@web.de

Consultant

Beitragvon Consultant » Do 24.01.2008 13:44

Hallo Forum, Hallo Herr Schnese.

die Antwort von Herrn Schnese beinhaltet einige wichtige Aspekte. Jedoch ist die Ausgangsfrage nicht mit wenigen Stichworten zu Beantworten. Darum erneut der Hinweis zur umfassenden Ausbildung der Befähigten Person (siehe auch TRBS 1203 Teil 2).

Bezüglich des Umfangs der inneren Prüfung nach BetrSichV muss berücksichtigt werden, dass die BertrSichV und auch die DruckgeräteRL die gesamte Baugruppe (d.h. den ganzen Feuerlöscher) und nicht nur das Druckgerät „Behälter„ betrachtet. Daher sind die von Herrn Schnese genannten Prüfkriterien auch nicht vollständig.

Zwischen der inneren Prüfung nach BetrSichV und der „Innenkontrolle“ (nicht „Behälterinnenprüfung“) nach DIN 14406 Teil 4 besteht schon daher ein wesentlicher Unterschied, da die Aufgabenstellung, das Ziel und die Zuständigkeit völlig anderes sind. Dass infolge der Identität der befähigten Person und des Sachkundigen eine Überschneidung der Beurteilung stattfindet ist ganz natürlich.

Beachten Sie bitte auch, dass die befähigte Person nicht für die innere Prüfung aller Feuerlöscher (bei Druck-Inhalts-Produkt über 1000 bar*Liter ist ZÜS zuständig), der Sachkundige jedoch uneingeschränkt für die Instandhaltung aller tragbaren Feuerlöscher zuständig ist. Auch diese Tatsache zeigt, dass ein wesentlicher Unterschied in den Handlungen nach DIN 14406 Teil 4 und BetrSichV besteht.

jogo48

BetriebsSichV

Beitragvon jogo48 » So 22.03.2009 13:22

Hallo Freunde,
also ich bin seit 27 Jahren in der Branche tätig und ich muss sagen es fällt den Herstellern, denn nur diese setzen solche Forderungen durch, immer wieder etwas neues ein um wieder neue Geräte zu verkaufen. Sonst würde natürlich jeder Eigentümer seine Feuerlöscher ewig behalten.
Und das ist auch gut so. Denn wir wollen ja auch Geld verdienen. Aber im Grunde sind wir ja diejenigen die diese Umstellungen dem Kunden näher bringen müssen.
Ich komme schon zu alten Kunde und werde mit der Frage empfangen: "Na, was gibt es jetzt wieder neues,das die Prüfung teuer wird?".
Im Grunde machen wir bei der BetrSichV nichts anderes als bei der normalen Prüfung, nur das diese dokumentiert werden soll.
Also wieder einmal Geldmacherei!
Nicht das wir uns falsch verstehen, Sicherheit geht vor! Ein Gerät welches verbeult oder gar Rost aufweist ist nun einmal auszutauschen! Und das war schon immer so!
Grüße jogo48 :!:

Consultant

Beitragvon Consultant » Do 26.03.2009 21:43

Hallo Forum, Hallo jogo48,

es überrascht mich immer wieder, dass es zur Umsetzung der BetrSichV noch immer Unklarheiten gibt. Man sollte davon ausgehen, dass inzwischen (fast) alle Sachkundigen nach DIN 14406 Teil 4 auch als BP ausgebildet sind. Der Unterschied zwischen Instandhaltung (unter Beachtung der überarbeiteten DIN 14406 Teil 4 von 01/2007) und Prüfung nach BetrSichV sollte daher allen Beteiligten klar sein.
Sicher liegt das daran, dass die Ausbildung mit sehr unterschiedlicher Qualität durchgeführt wird und sehr oft die Meinung besteht, dass gerade die „alten Füchse“ ohnehin alles wissen und diese Ausbildung und Qualifikation eigentlich nichts Neues bringt.
Die Meinung, dass die Prüfung nach BetrSichV und die bisherige Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 den gleichen Inhalt haben, zeugt davon, dass Inhalt und Ziel der Verordnung (und auch das „alte“ Recht!) nicht verstanden wurde.
Nach DruckbehVO (altes Recht) wurden die Dauerdrucklöscher durch den Sachverständigen geprüft, was mit erheblichen Kosten verbunden war. Diese Prüfung führt nun nach BetrSichV die BP durch. Die wiederkehrende Prüfung der CO2-Feuerlöscher wurde durch den Sachverständigen und nun nach BetrSichV durch die ZÜS durchgeführt. Für die Prüfung fahrbarer Geräte mussten Sie Sachkundiger gem. §32 DruckbehVO sein! Nun erledigt auch das die BP. Lediglich bei den Aufladelöschern ist die Prüfung nach BetrSichV neu. Doch durch die BetrSichV wird lediglich eine Gleichbehandlung aller Druckgeräte bezüglich Umfang und Fristen umgesetzt. Also mit „Geldmacherei“ hat das wohl nichts zu tun.

Zur Erklärung ein Beispiel:
In der Kfz – Werkstatt beauftragen Sie regelmäßig den Monteur mit Instandhaltungsmaßnahmen (vergleichbar beim Feuerlöscher die Instandhaltung durch den Sachkundigen nach DIN 14406 Teil 4). Die Fällige Hauptuntersuchung wird durch den Sachverständigen (TÜV oder Dekra) durchgeführt (bei Feuerlöschern die Wiederkehrende Prüfung durch die BP bzw. ZÜS).
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so wird die Instandsetzung nicht durch den Prüfer, sondern durch die Werkstatt durchgeführt, was eine erneute Vorstellung zur Prüfung nach sich zieht. Ein Vorgang, der bei unserem geliebten Auto ohne Probleme akzeptiert wird. Bei einem unter Druck stehenden Feuerlöscher offenbar eine Zumutung…

Der Vorteil, dass fürFeuerlöschern der Sachkundige auch BP sein kann (darf) ist für den Betreiber ein enormer Kostenvorteil, auch dann, wenn für die Prüfung Kosten anfallen.


Viele Grüße Consultant

HF-Wetzlar
Beiträge: 37
Registriert: Sa 25.07.2009 14:15
Wohnort: Nidderau

Re: § 15 BetrSichV - wie sieht die Prüfung aus ?

Beitragvon HF-Wetzlar » Sa 08.05.2010 17:36

§ 15 BetrSichV- Wie die Prüfung aussieht?
Ganz einfach: Genauso, wie es alle Jahre vorher gehandhabt wurde.

Schmunzel....da haben sich wieder einige, nicht ausgelastete Mitglieder von Normungsauschüssen was einfallen lassen.....
lach...wenn das so weitergeht, dann prüfen wir irgendwann noch die Prüfung der Prüfung der Prüfung des Druckbehälters.

Es ist an Unsachlichkeit nicht mehr zu überbieten.
Einfach nur an der Realität vorbei.

Consultant

Re: § 15 BetrSichV - wie sieht die Prüfung aus ?

Beitragvon Consultant » Mo 10.05.2010 10:14

Hallo Forum,

die Meinungsäußerung von HF-Wetzlar ist das traurige Abbild einer Kombination aus Unwissenheit, Ignoranz und Inkompetenz.
Wer das „alte“ Recht (DruckbehälterV) nicht verstanden hat, dem fällt es auch schwer die Regelungen nach dem neuen Recht (DruckgeräteRL und BetrSichV) umzusetzen. Wehe dem, der in die Fänge eines solchen „Sachkundigen“ gerät. Ich kann darüber jedenfalls nicht „schmunzeln“ - ob da eine Schulung noch helfen würde?